Krankenversicherung im Ausland
Der Krankenversicherungsschutz im Ausland erweist sich leicht als unzureichend. Theoretisch sollten gesetzlich Versicherte keine Zusatzversicherung benötigen, wenn mit dem Reiseland ein Sozialversicherungsabkommen besteht.
Innerhalb der EU sind solche Abkommen üblich. Diese zwischenstaatlichen Abkommen verpflichten Ärzte und Krankenhäuser, dem gesetzlich Versicherten aus Deutschland dieselben Leistungen zu gewähren wie inländischen Kassenpatienten.
Und genau hier liegt das Problem: In zahlreichen Staaten ist es durchaus nicht selbstverständlich, dass Ärzte und Krankenhäuser Vertragspartner der Krankenkassen sind. In Deutschland sind Ausnahmen selten, nur wenige Ärzte und Kliniken behandeln ausschließlich Privatpatienten. Im Ausland sind derartige Ausnahmen sehr viel häufiger anzutreffen.
Beispielsweise behandeln in Großbritannien die meisten Zahnärzte nur gegen Privatrechnung, auch in Südeuropa sind Privatärzte und -kliniken an der Tagesordnung. Wenn eine Behandlung dringend erforderlich ist, wird der Reisende im Normalfall auf den vom Hotelpersonal empfohlenen Arzt zurückgreifen. Ob dieser Arzt Kassenleistungen erbringt, ist mehr oder weniger reine Glückssache.
Privatpatienten sollten vor Reiseantritt in ihren Vertrag schauen
Ob und in welchem Umfang Mitglieder einer privaten Krankenversicherung einen zusätzlichen Schutz bei Auslandsreisen benötigen, hängt vom individuellen Vertrag ab. In den meisten Fällen ist eine Krankenzusatzversicherung erforderlich. Ein automatischer Schutz ist im Regelfall nur dann im Vertrag enthalten, wenn der Kunde dies bei Vertragsabschluss ausdrücklich gewünscht hat.
Preise und Leistungen der Zusatzversicherungen
Die Preise für eine Auslandskrankenversicherung sind äußerst moderat, typischerweise sind etwa zehn Euro pro Jahr fällig. Übernommen werden akut erforderliche Behandlungen im Ausland, meist auch ein medizinisch erforderlicher Rücktransport nach Deutschland.
Die Tücke steckt allerdings im Detail. Einige Auslandskrankenversicherungen schließen Behandlungen aufgrund von Erkrankungen aus, die bei Vertragsabschluss schon bestanden. Diese Policen kommen de facto nicht für Patienten in Betracht, die an Diabetes, Bluthochdruck oder einer anderen chronischen Erkrankung leiden.
Andere Policen decken nur „überraschend“ notwendig gewordene Behandlungen ab. Das ist nachvollziehbar, da der Sinn einer Auslandskrankenversicherung nicht darin besteht, sich extra für eine Behandlung ins Ausland zu begeben. Dennoch bergen die juristisch unbestimmten Begriffe „überraschend“ beziehungsweise „nicht vorhersehbar“ die Gefahr langer gerichtlicher Auseinandersetzungen. Ein genauer Blick auf die vertraglich abgedeckten Leistungen empfiehlt sich in jedem Fall, zumal der Aufpreis für bessere Leistungen oft nur zwei oder drei Euro pro Jahr beträgt.